RS Vwgh 1993/1/20 92/13/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
BAO §250 Abs1;
BAO §85;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 89/17/0174 2

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, kommt es nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, S 618; E 18.10.1984, 83/16/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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