RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0267

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs2;
StVO 1960 §11 Abs3;

Rechtssatz

Hat der Besch den Überholvorgang nicht angezeigt, sodaß sich andere Kfz-Lenker auf den Vorgang nicht einstellen konnten, so ist diese Tat dem § 11 Abs 2 und nicht dem § 11 Abs 3 StVO zu unterstellen (Hinweis E 12.11.1980, 1705/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020267.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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