RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0267

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §7 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen ausnahmslos (unter Beachtung des zweiten Halbsatzes) am rechten Fahrbahnrand zu fahren (Hinweis E 19.12.1990, 90/02/0088, 0157). Entsprechend der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG (Hinweis E 12.11.1992, 91/19/0046) ist daher das hier wesentliche Tatbestandselement, WESHALB es die Verkehrssicherheit erfordert hat, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, in den Spruch aufzunehmen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020267.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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