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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Hat der Asylwerber daraus, daß er aus rassischen Gründen (als Halbafrikaner in der jugoslawischen Armee) insbesondere während seiner Militärdienstzeit "Anfeindungen" ausgesetzt gewesen ist, keine Konsequenzen gezogen, so hat er jene selbst als nicht so intensiv empfunden, daß dadurch ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland für ihn unerträglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010767.X01Im RIS seit
20.11.2000