RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0767

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Hat der Asylwerber daraus, daß er aus rassischen Gründen (als Halbafrikaner in der jugoslawischen Armee) insbesondere während seiner Militärdienstzeit "Anfeindungen" ausgesetzt gewesen ist, keine Konsequenzen gezogen, so hat er jene selbst als nicht so intensiv empfunden, daß dadurch ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland für ihn unerträglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010767.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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