RS Vwgh 1993/1/21 AW 92/07/0044

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Veröffentlicht am 21.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §78 Abs2;
WRG 1959 §84;

Rechtssatz

Stattgebung - Geltendmachung des Beitrittszwanges zu einer Wassergenossenschaft - Der angefochtene Bescheid räumt der mitbeteiligten Wassergenossenschaft konstitutiv die aus § 78 Abs 2 WRG 1959 und § 84 legcit erfließende Berechtigung ein, von den Beschwerdeführern Geldleistungen einzutreiben. Die vom Gesetz angeordnete Interessenabwägung aber schlägt zugunsten der Beschwerdeführer aus, weil die von ihnen dargetane wirtschaftliche Situation den Nachteil, der ihnen mit der Ausübung der der mitbeteiligten Wassergenossenschaft eingeräumten Berechtigung droht, als unverhältnismäßig gegenüber jenem Nachteil erscheinen läßt, den die mitbeteiligte Wassergenossenschaft dadurch trifft, daß sie an der Eintreibung ihrer Forderungen von den Beschwerdeführern während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehindert bleibt.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992070044.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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