RS Vwgh 1993/1/22 91/17/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 29.1.1993 91/17/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/23 90/17/0101 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde ist die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes des Bfrs durch den angefochtenen Bescheid; andernfalls ist die Beschwerde unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des Bescheides nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen (Hinweis B 16.6.1976, 823/76). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist danach zu beurteilen, ob die Rechtsstellung des Bfrs eine verschiedene ist, je nach dem ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 26.10.1948, 1183/48, VwSlg 549 A/1948).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170115.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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