RS Vwgh 1993/1/22 89/17/0071

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Veröffentlicht am 22.01.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/03 Nationalbank

Norm

B-VG Art130 Abs2;
DevG Präambel;
NBG 1984 §2 Abs2;
NBG 1984 §2 Abs3;
NBG 1984 §2 Abs4;

Rechtssatz

Die Erteilung einer devisenrechtlichen Bewilligung durch die Österreichische Nationalbank ist NICHT in ihr Ermessen gestellt; bei den betreffenden Bestimmungen des DevG handelt es sich nämlich nicht um Ermessensvorschriften im Sinne des Art 130 Abs 2 B-VG. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Maßstab für

die zu treffende Entscheidung durch die Präambel des DevG vorgeschrieben. Der in dieser Präambel enthaltene Hinweis auf bestimmte satzungsgemäße Aufgaben der Österreichischen Nationalbank hat die Bedeutung, die Vorgangsweise bei der Handhabung des DevG näher zu bestimmen. Diese Aufgaben sind dem § 2 Abs 2 bis 4 NBG zu entnehmen. Es genügt daher, wenn die Österreichische Nationalbank bei Entscheidung über die Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung den normativen Inhalt der Präambel zum DevG unter Einbeziehung des § 2 NBG beachtet (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0119; B 14.7.1989, 2378/78).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989170071.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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