RS Vwgh 1993/1/25 92/10/0419

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §19 Abs2;
VStG §21 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/10/0415 E 25. Jänner 1993 92/10/0416 E 25. Jänner 1993 92/10/0421 E 25. Jänner 1993 92/10/0418 E 25. Jänner 1993 92/10/0420 E 25. Jänner 1993 92/10/0417 E 25. Jänner 1993

Rechtssatz

Setzt die Behörde die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens an, so ist der Vorwurf des Beschuldigten, die Behörde habe sich mit seinen Rechtfertigungen nicht auseinandergesetzt, nicht gerechtfertigt, wenn nicht zu erkennen ist, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Berücksichtigung der ins Treffen geführten Umstände hätte kommen können (Hinweis E 10.11.1988, 88/08/0041).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100419.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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