RS Vwgh 1993/1/25 92/15/0219

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs4;
GmbHG §82;
KStG 1966 §22 Abs2;

Rechtssatz

Wird von einer GmbH zugunsten des Beschwerdeführers eine offene Gewinnausschüttung festgesetzt bzw beschlossen und wird die darauf entfallende Kapitalertragsteuer zwar ebenfalls von der Gesellschaft getragen und in ihrem Rechenwerk ausgewiesen, ohne daß jedoch bezüglich der letztgenannten Ausschüttung ein den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß zugrunde liegt, fehlt es daher in bezug auf die Kapitalertragsteuer an der wesentlichen Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung gemäß § 37 Abs 4 EStG 1972; das Fehlen dieser Voraussetzung wird auch nicht dadurch ersetzt, daß zwischen der offenen Gewinnausschüttung und der Übernahme der Kapitalertragsteuer durch die ausschüttende Gesellschaft in bezug auf den AusschüttungsVORGANG ein Zusammenhang besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150219.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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