RS Vwgh 1993/1/25 92/15/0130

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs2;
BAO §299;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/08 90/15/0068 1

Stammrechtssatz

Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, eindeutig geklärt sein. Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis E 5.4.1989, 88/13/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150130.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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