RS Vwgh 1993/1/25 90/10/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AVG §17;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Auskunftserteilung iSd AuskunftspflichtG 1987 bedeutet nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre (Hinweis Erläuterungen zur RV 41 BlgNR 17 GP, 3, sowie auch E 13.9.1991, 90/18/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100061.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten