RS Vwgh 1993/1/25 92/10/0419

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §29a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/10/0415 E 25. Jänner 1993 92/10/0416 E 25. Jänner 1993 92/10/0421 E 25. Jänner 1993 92/10/0418 E 25. Jänner 1993 92/10/0420 E 25. Jänner 1993 92/10/0417 E 25. Jänner 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0115 E 28. Februar 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 29 a VStG zutreffen, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vorgehens der Behörde (Hinweis E 31.5.1985, 85/18/0211, E 23.9.1987, 87/03/0119). Demgemäß richtet sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 29 a VStG 1950 gestützten Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht darnach, ob im nach Übertragung durchgeführten Verfahren tatsächlich eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung erzielt wurde, sondern darnach, ob die übertragende Behörde im Zeitpunkt ihres Vorgehens nach der angeführten Gesetzesstelle begründet der Auffassung sein konnte, durch die Übertragung des Verfahrens nach eine andere Behörde werde der angeführte Erfolg eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100419.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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