RS Vfgh 1985/11/28 V27/85

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Altmünster vom 21.04.80
GewO 1973 §79 Abs2
Oö RaumOG §2
Oö RaumOG §2 Abs6 Z1
Oö RaumOG §16 Abs2

Beachte

Kundmachung LGBl für OÖ 9/1986 vom 21. Feber 1986; Anlaßfall B521/83 vom 13. März 1986 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10600/1985

Rechtssatz

Flächenwidmungsplan Altmünster vom 21. April 1980; auch Inhaber eines Industriebetriebes kann Unzulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses im Industriegebiet geltend machen; tatsächlichen Gegebenheiten iS des §2 Oö. ROG (Emissionen des in seinem Bestand akzeptierten Sägewerksbetriebes sowie die Tatsache, daß bisher keine bereits vorhandene Bebauung des Nachbargrundstückes berücksichtigt werden muß) bei Widmung des Grundstückes als gemischtes Baugebiet nicht Rechnung getragen - Verstoß gegen das in §16 Abs2 Oö. ROG statuierte Gebot der möglichst weitgehenden Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigung; Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes, soweit er dieses Grundstück betrifft

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, Widmungsbewilligung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V27.1985

Dokumentnummer

JFR_10148872_85V00027_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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