RS Vwgh 1993/1/25 92/10/0405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1993
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
MRKZP 07te Art4;
StGB §267;
VStG §22;
VStG §30;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: Am 22.3.1993 92/10/0408

Rechtssatz

Aus § 22 und § 30 VStG ergibt sich, daß eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normiert ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz oder es läge sonst ein Fall bloß scheinbarer Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) vor (Hinweis VfGH E 9.6.1978, Slg 8295). All dies trifft auf Art IX Abs 1 Z 1 EGVG nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100405.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten