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53 WirtschaftsförderungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0137 E 26. Jänner 1993 92/08/0214 E 9. Februar 1993Rechtssatz
Das StruktVG regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten. Eine zivilrechtliche Rückwirkung der Einbringung auf den Stichtag der Einbringungsbilanz gibt es somit für Vertragsverhältnisse mit Dritten und mit dinglicher Wirkung nicht. In der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb in der Zeit vom Todestag des Erblassers bis zum Abschluß des Einbringungsvertrages bzw der folgenden Übertragungsakte geführt wurde, ist somit aus den Vorschriften des StruktVG nichts zu gewinnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080058.X05Im RIS seit
19.02.2002