RS Vwgh 1993/1/26 91/08/0058

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

53 Wirtschaftsförderung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
StruktVG 1969 Art3 §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0137 E 26. Jänner 1993 92/08/0214 E 9. Februar 1993

Rechtssatz

Das StruktVG regelt nur die abgabenrechtliche Stellung der Beteiligten. Eine zivilrechtliche Rückwirkung der Einbringung auf den Stichtag der Einbringungsbilanz gibt es somit für Vertragsverhältnisse mit Dritten und mit dinglicher Wirkung nicht. In der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb in der Zeit vom Todestag des Erblassers bis zum Abschluß des Einbringungsvertrages bzw der folgenden Übertragungsakte geführt wurde, ist somit aus den Vorschriften des StruktVG nichts zu gewinnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080058.X05

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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