RS Vwgh 1993/1/26 88/14/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs2 Z2;
EStG 1972 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/14/0106 3

Stammrechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen, Kongressen, Tagungen udgl zählt ua, daß das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des AbgPfl abgestellt sein müssen, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0100). Die Kosten von Studienreisen, deren Gegenstand ein sogenanntes Mischprogramm ist, fallen somit in den Bereich der privaten Lebensführung (Hinweis E 21.10.1986, 86/14/0031, VwSlg 6160 F/1986). Andere allgemein interessierende Programmpunkte (Privatzeiten) der Studienreise dürfen jeweils nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird (Hinweis E 6.10.1976, 1608, 1695/76, VwSlg 5024 F/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140108.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten