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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;Rechtssatz
Ist die Ablehnung eines Begehrens auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit an den Landesagrarsenat durch diesen aus Anlaß einer Verwaltungssache ausgesprochen worden, in der die Berufung an den Obersten Agrarsenat gem § 7 Abs 2 Z 3 AgrBehG offen steht, dann ist auch gegen diese (erstinstanzliche) Ablehnung des Devolutionsantrages die Berufung an den Obersten Agrarsenat (als der höchsten sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde) zulässig (Hinweis:
E 17.1.1980, 3278/79; E 28.9.1982, 82/07/0176; VfSlg 8628/1979; VfSlg 8891/1980).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070001.X01Im RIS seit
20.11.2000