RS Vwgh 1993/1/26 93/07/0001

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Ablehnung eines Begehrens auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit an den Landesagrarsenat durch diesen aus Anlaß einer Verwaltungssache ausgesprochen worden, in der die Berufung an den Obersten Agrarsenat gem § 7 Abs 2 Z 3 AgrBehG offen steht, dann ist auch gegen diese (erstinstanzliche) Ablehnung des Devolutionsantrages die Berufung an den Obersten Agrarsenat (als der höchsten sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde) zulässig (Hinweis:

E 17.1.1980, 3278/79; E 28.9.1982, 82/07/0176; VfSlg 8628/1979; VfSlg 8891/1980).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070001.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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