RS Vwgh 1993/1/26 91/11/0168

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §31 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §31 Abs1 Z4;

Rechtssatz

§ 31 Abs 1 Z 4 ZDG sieht den Fahrtkostenersatz für die Hinreise und Rückreise auf der IN § 31 Abs 1 Z 1 ZDG GENANNTEN STRECKE vor. Im Zusammenhalt mit § 31 Abs 1 Z 1 ZDG ist daher darauf abzustellen, wo der Zivildienstpflichtige vor Antritt des Zivildienstes seine Wohnung hatte, wobei der Umstand, daß er allenfalls auch an einem anderen Ort eine Wohnung begründet, an seinem Anspruch nichts ändern würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991110168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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