RS Vwgh 1993/1/26 92/14/0102

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §52;
VwGG §53;

Beachte

Besprechung in AnwBl 6/1993, S 400-402; Weitere Geschäftszahlen: 92/14/0103-92/14/0120, 0122

Rechtssatz

Da in § 52 und § 53 VwGG von der Anfechtung von Verwaltungsakten die Rede ist, muß davon ausgegangen werden, daß sie sich nicht mit Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerden) befassen. Wegen der Unterschiedlichkeit von Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden hält der VwGH schon deshalb eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften im Säumnisbeschwerdeverfahren für unzulässig.

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140102.X02

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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