RS Vwgh 1993/1/26 92/11/0221

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 92/11/0168 1

Stammrechtssatz

Beurteilt eine Behörde eine Vorfrage iSd § 38 AVG selbständig, so hat sie grundsätzlich jene Ermittlungen anzustellen, die die zur Entscheidung dieser Vorfrage als Hauptfrage zuständige Behörde anzustellen gehabt hätte. Das bedeutet, daß die Kraftfahrbehörden des administrativen Entziehungsverfahrens (hier gem § 74 Abs 1 KFG) so vorzugehen haben wie die Strafbehörden in einem Verwaltungstrafverfahren (hier: nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110221.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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