RS Vwgh 1993/1/26 92/11/0211

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §68 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §35;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0224

Rechtssatz

Für den Bundesminister als Oberbehörde, die in Erfahrung bringt, daß eine hiezu unzuständige Unterbehörde einen Bescheid erlassen hat, ist der zu beschreitende Weg in § 68 Abs 4 Z 1 AVG vorgezeichnet. Ein solcher Bescheid kann innerhalb der Frist des § 68 Abs 5 AVG für nichtig erklärt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein solcher Bescheid überhaupt nicht mehr aufgrund von aufsichtsbehördlichen Befugnissen aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden.

Schlagworte

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110211.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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