RS Vwgh 1993/1/27 AW 92/04/0061

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs2;
GewO 1973 §360 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Maßnahme gemäß § 360 Abs 2 GewO 1973 - Mit dem mit Berufung bekämpften Bescheid wurden wegen Erfüllung der hiefür im § 360 Abs 2 GewO 1973 normierten Voraussetzungen in Ansehung des Betriebes des Beschwerdeführers Vorkehrungen vorgeschrieben. Damit steht aber auch das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen im Sinn des § 30 Abs 2 VwGG der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (Hinweis B 18.8.1989, AW 89/04/0045). Abgesehen davon könnte aber der Beschwerdeführer durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - insbesondere im Hinblick auf § 360 Abs 3 GewO 1973 - nicht die von ihm angestrebte Rechtsstellung erlangen, die vom erstbehördlichen Bescheid erfaßte Betriebsanlage ohne Beachtung der damit gemäß § 360 Abs 2 GewO 1973 verfügten Vorkehrungen betreiben zu dürfen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992040061.A01

Im RIS seit

27.01.1993
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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