RS Vwgh 1993/1/27 92/03/0268

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;
VStG §51c;

Rechtssatz

Durch die Verhängung mehrerer Geldstrafen gegen denselben Täter wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen in einer einheitlichen Bescheidausfertigung wird nicht bewirkt, daß die Geldstrafen insgesamt zusammenzurechnen sind und eine Veränderung in der Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51c VStG) eintritt. Wenn jede dieser Geldstrafen unter S 10.000,-- liegt, insgesamt diese Grenze aber überstiegen wird, ist zur Erledigung der Berufung das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates berufen, auch wenn der Beschuldigte alle Strafen anficht. Dies folgt daraus, daß es sich in solchen Fällen rechtlich gesehen nicht um einen Bescheid handelt, sondern um mehrere, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen (§ 22 VStG) und nur gemeinsam ausgefertigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030268.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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