RS Vwgh 1993/1/28 91/16/0114

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
GrEStG 1987 §2 Abs3;
GrEStG 1987 §6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/09 91/16/0119 5

Stammrechtssatz

Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist im GrEStG 1987 nicht geregelt. Nach § 2 Abs 1 BewG ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden, was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit hat dabei im Grunderwerbsteuerrecht die gleiche Bedeutung wie im BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, wird von den Lagefinanzämtern im Bewertungsverfahren bestimmt. Die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern sind an die Feststellungen der Lagefinanzämter gebunden, wobei maßgebend der Einheitswert zum letzten dem Erwerb vorangehenden Feststellungszeitpunkt ist (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Textziffer 101 zu § 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160114.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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