RS Vwgh 1993/1/28 92/04/0131

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z19;
GewO 1973 §59 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Tatbestandselemente einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z19 iVm § 59 Abs 2 GewO 1973 muß im Spruch des Straferkenntnisses nicht ausgeführt werden, durch welchen Angestellten die vom Besch als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verantwortende Entgegennahme einer Bestellung vorgenommen wurde.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040131.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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