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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/28 90/04/0320 4Stammrechtssatz
Durch die in § 77 Abs 2 GewO 1973 erfolgte normative Bezugnahme auf die "tatsächlichen örtlichen Verhältnisse" nach ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigenden Lage ist keine Einschränkung dahin erfolgt, daß unabhängig von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten etwa schlechthin nur auf behördlich genehmigte Vorgangsweisen bzw Abläufe abzustellen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040197.X01Im RIS seit
20.11.2000