RS Vwgh 1993/1/28 92/04/0131

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z17;
GewO 1973 §50 Abs1 Z2;
GewO 1973 §53 Abs1;
GewO 1973 §53a Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §53a Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 50 Abs 1 Z 2 GewO 1973 einerseits und der des § 53a GewO 1973 andererseits ergibt sich, daß Lieferungen von Waren auf Bestellung und ein Feilbieten von Waren im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus voneinander zu unterscheiden und somit begrifflich gegeneinander abzugrenzen sind. Beim Feilbieten werden demnach Waren zur Abgabe bereitgehalten, dh, wenn es sich um ein Feilbieten im Umherziehen handelt, von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus zwecks Verkaufes mitgeführt, ohne daß die betreffenden Waren vorher bestellt worden wären. Ein besonderes Tatbestandselement der Bereitschaft, an jeden Kauflustigen zu verkaufen, enthält die Bestimmung des § 53a GewO 1973 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040131.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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