RS Vwgh 1993/1/28 92/16/0120

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §8 Abs1;
GrEStG 1987 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0121 92/16/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 91/16/0125 5

Stammrechtssatz

Die Bewertung der Gegenleistung hat grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu erfolgen. Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs 2 GrEStG 1987 erst mit dem Eintritt einer Genehmigung, so sind jedoch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer die Verhältnisse (Steuersatz, Besteuerungsgrundlage) am Tag des Vertragsabschlusses maßgeblich (Hinweis E 1.7.1982, 82/16/0047, VwSlg 5699 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160120.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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