RS Vwgh 1993/1/28 91/16/0114

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs3;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0115

Rechtssatz

Ist jeder Tauschwerber bereits Hälfteeigentümer des Tauschobjektes, ist der Gegenstand des grunderwerbsteuerpflichtigen Liegenschaftsverkehrs nur die jeweils fremde Hälfte (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1955, Randziffer 27a II zu § 7 GrEStG 1955). Wenn nun die Behörde das gesamte Grundstück und nicht den Hälfteanteil als Gegenleistung für die Steuerbemessung heranzieht, belastet sie ihre Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit besteht nicht darin, daß von mehreren Wirtschaftsgütern ausgegangen wird, sondern darin, daß der volle Wert in Anschlag gebracht wird, obwohl nur jeweils eine Hälfte getauscht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160114.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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