RS Vwgh 1993/1/29 93/17/0010

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §50 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0011 93/17/0012 93/17/0013 93/17/0014 93/17/0015

Rechtssatz

Ist eine Organstrafverfügung aufgrund verspäteter Einzahlung "gegenstandslos" geworden, kommt dieser für das in der Folge eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann festgesetzten Geldstrafe keine rechtliche Bedeutung zu (Hinweis E 13.2.1985, 85/18/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170010.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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