RS Vwgh 1993/1/29 91/17/0048

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1090;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus einem Vergleich des Wortlautes der ursprünglichen Fassung des § 5 Abs 2 des Wr GetränkesteuerG 1971 und des in der Novelle LGBl 1989/33 enthaltenen Wortlautes dieser Bestimmung geht hervor, daß zwar in der nunmehr geltenden Fassung die Worte "Verpächter (Haftpflichtiger) neben dem früheren Pächter" nicht mehr aufscheinen, jedoch die Wortfolge "so haftet der Verpächter ... für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der BETRIEBSFÜHRUNG DURCH DEN PÄCHTER liegenden Kalenderjahres entfallen" im übrigen unverändert geblieben ist. Damit stimmt überein, daß nach den Erläuterungen zum Entwurf der Novelle LGBl 1989/33 damit (lediglich), dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.12.1988, VfSlg 11921/1988, Rechnung tragend, die Haftung ihrem Umfang nach präziser EINGEGRENZT werden sollte. Daß zugleich der Kreis der Haftpflichtigen ERWEITERT werden sollte, ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen. Es kommt also nach wie vor auf die BETRIEBSFÜHRUNG DURCH DEN PÄCHTER an, dh der Betrieb muß durch den Pächter selbst geführt sein. Hat ihn ein Dritter (natürliche oder juristische Person) geführt, so würde für diesen auf Grund der Formulierung des Gesetzestextes zudem auch im übrigen ein zeitlich eingeschränkter Haftungszeitraum fehlen. Für diese Auslegung des § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 spricht auch das Gebot der verfassungskonformen Interpretation (Hinweis VfSlg 2896/1955; VfSlg 5318/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170048.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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