RS Vwgh 1993/2/2 92/05/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §2 Abs1;
BauV OÖ 1985 §45 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Auch das Vorhandensein weiterer Plakattafeln kann nicht zur Annahme führen, ein erhaltenswertes Ortsbild und Landschaftsbild sei gar nicht mehr vorhanden. In einem solchen Fall ist es Aufgabe der Baubehörden, solche störenden Objekte durch die Erlassung und Vollstreckung baupolizeilicher Aufträge zu beseitigen. Im Beseitigungsauftrag liegt daher keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Hinweis E 30.6.1992, 89/05/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050242.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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