RS Vwgh 1993/2/3 92/13/0296

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Veröffentlicht am 03.02.1993
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Index

21/05 Börse
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BörseG 1989 §32 Abs1;
BörsesensaleG §1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
EStG 1972 §23;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §23;
GewO 1973 §2 Abs1 Z10;
GewStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die Einkünfte eines Börsesensales sind nicht Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern solche aus Gewerbebetrieb. An dieser steuerrechtlichen Beurteilung ändert es auch nichts, wenn § 32 Abs 1 BörseG 1989 von einer freiberuflichen Tätigkeit des Börsesensales spricht, weil damit auf das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit iSd Gewerbeordnung (Hinweis § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1973) Bezug genommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130296.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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