RS Vwgh 1993/2/4 93/18/0028

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §65;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 65 VStG greift nur dann Platz, wenn von der Berufungsbehörde eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheides "zugunsten" des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Unter dem Begriff "Folge gegeben" ist somit nicht jede Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den Berufungsbescheid zu verstehen (Hinweis E 27.3.1956, 170/53, VwSlg 4028 A/1956; E 12.12.1984, 84/03/0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180028.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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