RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0427

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
AAV §97 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Weder vermag die Stellung eines Antrages auf Zulassung von Abweichungen von der Vorschrift des § 8 Abs 1 AAV zu bewirken, daß den Arbeitgeber an der Aufrechterhaltung des dieser Norm nicht entsprechenden Zustandes in seinem Geschäftslokal kein Verschulden trifft, noch läßt die Stellung eines Antrages im Grunde des § 97 Abs 2 AAV für sich allein den rechtswidrigen Zustand zu einem rechtmäßigen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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