RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0427

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
ADNSchV §114;
GewO 1859 §74a Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Sind bei einem Geschäftsraum (Verkaufsraum) die für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 114 ADNSchV wesentlichen Voraussetzungen, nämlich das Bestehen einer bereits genehmigten Betriebsanlage (nach der GewO 1859) oder das Bestehen eines sonstigen Betriebes, für den bereits bestimmte Anordnungen iSd § 74a Abs 2 letzter Satz GewO 1859 getroffen worden sind, nicht erfüllt, so ist die ADNSchV darauf anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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