RS Vfgh 1985/12/12 B532/82

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Veröffentlicht am 12.12.1985
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

AVG §13 Abs3
GeschäftsO der Kärntner Landesregierung
Krnt Landes-WiederverlautbarungsG
Krnt LandschaftsschutzG §4 Abs3 litc
Krnt LandschaftsschutzG §4 Abs5
VfGG §88

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10739/1985

Rechtssatz

Ktn. LandschaftsschutzG; Zurückweisung eines Antrages auf (nachträgliche) Bewilligung zur Vergrößerung eines Badesteges und zur Errichtung eines Bootsbefestigungssteges gemäß §§4 Abs3 litc und 4 Abs5; Bescheid auf ein gehörig kundgemachtes Gesetz gestützt - ein der Berichtigung zugänglicher Fehler in der im Anlaßfall nunmehr anzuwendenden Wiederverlautbarungs-Kundmachung - keine Bedenken gegen §§4 Abs3 litc und 4 Abs5, in §4 Abs3 litc keine zivilrechtliche Regelung enthalten; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Verweigerung der Sachentscheidung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wiederverlautbarung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Privatrecht - öffentliches Recht, Landschaftsschutz, VfGH / Kosten, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B532.1982

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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