RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0168

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §16 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Wird eine Geldstrafe von der Berufungsbehörde nicht nur aufgrund der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180168.X07

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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