RS Vwgh 1993/2/4 92/18/0427

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Bausubstanz gehörende Teile eines Raumes, die dessen Fußbodenfläche determinieren (hier: Konsolen), sind nicht zu dieser zu rechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180427.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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