RS Vwgh 1993/2/9 91/08/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/08/0001 E 23. Februar 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/07 92/08/0018 1 (hier: Intimierungsbescheid)

Stammrechtssatz

Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Ist die Behörde eine Kollegialbehörde, so ist dem Erfordernis durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047).

Schlagworte

Behördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080109.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten