RS Vwgh 1993/2/9 91/08/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1993
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §19 Abs2;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs2;
AlVG 1977 §24 Abs1;

Rechtssatz

Eine Neubemessung des fortbezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (im Sinne einer Aufwertung nach der Regel des § 21 Abs 2 AlVG) ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des letzten Satzes des § 19 Abs 1 AlVG und wegen dieser Regelung, und zwar auch bei Vorliegen einer neuen Anwartschaft, auf Grund derer aber kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der die Kriterien des § 19 Abs 2 AlVG erfüllt, erwächst, vorzunehmen; hat nämlich der Arbeitslose auf Grund der neuen Anwartschaft einen Anspruch erworben, der den Kriterien des § 19 Abs 2 AlVG entspricht, so ist zwar der ihm dann gebührende Grundbetrag des Arbeitslosengeldes im Sinne des § 21 Abs 1 AlVG nach dieser Bestimmung, ausgehend vom neuen Entgelt, zu bemessen, aber nicht das seinerzeit zuerkannte Arbeitslosengeld nach § 24 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 legcit neu zu bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080157.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten