RS Vwgh 1993/2/9 91/08/0157

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs6;
AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §19 Abs2;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Es erscheint dem VwGH eine Regelung nicht unsachlich zu sein, nach der nur unter bestimmten, im § 19 Abs 2 AlVG genannten Voraussetzungen ein sonst dem Grunde nach zustehender Fortbezug des Arbeitslosengeldes ausgeschlossen und nur unter diesen Voraussetzungen bei der Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes auf das Entgelt aus dem neuen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Bedacht genommen wird, nach der hingegen sonst bei der Bemessung des Fortbezuges dieses neue Entgelt - je nach Fallkonstellation zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitslosen - nicht berücksichtigt wird, dafür aber die neuen Beschäftigungszeiten bei einer späteren Geltendmachung des Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 6 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind. Daß sich aber eine Abfolge unterschiedlich entlohnter arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnissse in unterschiedlicher, Arbeitslose manchmal begünstigender, manchmal benachteiligender Weise bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auswirkt, ist die notwendige Folge der Festlegung von Bemessungszeitpunkten und Bemessungszeiträumen, die als solche aber nicht verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080157.X06

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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