RS Vwgh 1993/2/9 91/08/0157

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §19 Abs2;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs1;

Rechtssatz

§ 19 Abs 1 (nur) iVm § 21 Abs 1 und dem zweiten Tatbestand des § 24 Abs 1 AlVG könnte dahin interpretiert werden, daß der Grundbetrag des fortbezogenen Arbeitslosengeldes nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs 1 letzter Satz AlVG, sondern auch dann neu zu bemessen ist, wenn der Arbeitslose aus einer nach Zuerkennung des seinerzeitigen Arbeitslosengeldes aufgenommenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (die zufolge Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit die Einstellung des Arbeitslosengeldes zur Folge hatte) ein Entgelt im Ausmaß des § 21 Abs 1 AlVG bezogen hat. Zwingend ist diese Interpretation jedoch - auch ohne Bedachtnahme auf § 19 Abs 2 AlVG - nicht, bei einer Bedachtnahme auf diese Bestimmung ist sie jedoch auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080157.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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