RS Vwgh 1993/2/9 91/08/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 Abs3;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/08/0001 E 23. Februar 1993

Rechtssatz

Die bloße Wendung "hat das Landesarbeitsamt mit Beschluß entschieden" läßt zwar die Vermutung zu, daß der angefochtene Bescheid auf dem Beschluß eines Kollegialorgans (unklar welches) beruht, aber angesichts des Fehlens der Bezeichnung dieses Organs ist auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 Abs 3 AlVG der angefochtene Bescheid dem LAA als monokratische Behörde zuzurechnen, weil es nicht genügt, daß die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in Korrektur des äußeren Anscheins des angefochtenen Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0009).

Schlagworte

Behördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080109.X03

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten