RS Vwgh 1993/2/11 92/06/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0175 E 21. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dh dass sie also z.B. die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung iSd § 53 a AVG bereits bezahlt hat. § 76 Abs 1 AVG bietet keine Handhabe dafür, die Partei zu verpflichten, eine Vergütung an den Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde aufgetragen wurde (Hinweis E vom 18.11.1953, 1628/52, VwSlg 3201 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060234.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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