RS Vwgh 1993/2/11 92/06/0234

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;

Rechtssatz

Kann aus den vorgelegten Gutachten nichtamtlicher Sachverständiger darauf geschlossen werden, daß zu ihrer Erstellung eine umfangreiche, technische und wissenschaftliche Ausrüstung erforderlich war, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß weder die Behörden noch die ihnen zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen über einen derartigen wissenschaftlichen Apparat verfügten, und damit auch auf Grund der Größe des Bauprojektes und der komplexen Problemkreise den Behörden kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060234.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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