RS Vwgh 1993/2/11 90/06/0188

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060188.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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