RS Vwgh 1993/2/11 92/06/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a;
AVG §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0019 E 26. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ohne zureichenden Grund an Stelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt, so können dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060234.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten