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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Könnte der Asylwerber auch schon allein auf Grund seiner den staatlichen Behörden seines Heimatlandes bekannten, dem dortigen Regime aber allenfalls nicht genehmen politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein, ist bei unveränderten politischen Verhältnissen die Annahme gerechtfertigt, daß er für den Fall seiner Rückkehr aus diesem Grunde weitere Verfolgung zu befürchten habe, auch wenn er keine oppositionelle Tätigkeit entfaltet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010790.X01Im RIS seit
20.11.2000