RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0549

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0550

Rechtssatz

Ein nicht weiter konkretisierter Vorwurf, der Dolmetsch sei nicht besonders "sprachkundig" gewesen, erweist sich - wenn der Asylwerber handschriftlich und in seiner Muttersprache erklärt, daß der Inhalt der Niederschrift in seiner Muttersprache vorgelesen worden sei, und er diesen verstanden hat - nicht als geeignet, einen Verfahrensmangel darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010549.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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