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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0550Rechtssatz
Ein nicht weiter konkretisierter Vorwurf, der Dolmetsch sei nicht besonders "sprachkundig" gewesen, erweist sich - wenn der Asylwerber handschriftlich und in seiner Muttersprache erklärt, daß der Inhalt der Niederschrift in seiner Muttersprache vorgelesen worden sei, und er diesen verstanden hat - nicht als geeignet, einen Verfahrensmangel darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010549.X03Im RIS seit
03.04.2001